Norm
GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2 Z1Rechtssatz
Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen. Analog § 6 Abs 4 UrlG werden der Berechnung die in den letzten dreizehn Wochen (rund drei Monate) und nicht die im letzten Jahr regelmäßig geleisteten Überstunden zu Grunde zu legen sein. Nur wenn aus besonderen Gründen (etwa Krankheit, Urlaub, saisonale Unterschiede etc) dieser Zeitraum für die Beurteilung nicht ausreicht, wird ein dem Gedanken der Kontinuität besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018