RS OGH 1980/6/3 4Ob59/80 (4Ob60/80), 9ObA154/87, 9ObA56/89, 9ObA166/92, 9ObA365/93, 8ObA162/01h, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2 Z1
UrlG §6

Rechtssatz

Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen. Analog § 6 Abs 4 UrlG werden der Berechnung die in den letzten dreizehn Wochen (rund drei Monate) und nicht die im letzten Jahr regelmäßig geleisteten Überstunden zu Grunde zu legen sein. Nur wenn aus besonderen Gründen (etwa Krankheit, Urlaub, saisonale Unterschiede etc) dieser Zeitraum für die Beurteilung nicht ausreicht, wird ein dem Gedanken der Kontinuität besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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