Norm
ZPO §467 Cb4Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes ist auf die Entscheidung über die Rechtsmittelanträge beschränkt. Der Rechtsmittelantrag kann auch im Rekursverfahren nur auf Abänderung oder Aufhebung der von der Unterinstanz betroffenen Entscheidung lauten. Eine Entscheidung (hier Einstellung der Exekution) kann gar nicht begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041816Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00096_7900000_003