Norm
EO §65 ERechtssatz
Im Rekurs gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluß kann nicht die Einstellung oder Einschränkung der Exekution begehrt werden. Ein solcher Antrag ist an das Erstgericht zu richten. Dem Rekursgericht fehlte die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über den erstmals im Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß der ersten Instanz gestellten Antrag auf Einstellung der Exekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002364Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00096_7900000_002