Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIRechtssatz
Bei Vorliegen der Exekutionssperre des § 10 KO ist die Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 2 EO sinngemäß anzuwenden und die Exekution daher auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, soferne nicht bereits eine bindende gegenteilige Entscheidung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012