Norm
ABGB §778Rechtssatz
In der Ungleichbehandlung von Erben und Vermächtnisnehmern kann keine Verletzung des verfassungsmäßgen Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden. Die in der Aufrechterhaltung bestimmter Vermächtnisse gegenüber den anderen gelegene Besserstellung beruht auf einer sachlich durchaus gerechtgertigten Differenzierung und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012884Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00451_8000000_001