Norm
ABGB §185aRechtssatz
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 185 a ABGB bestehen keine Bedenken, da es dem Gesetzgeber durchaus frei steht, die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Statusentscheidungen einem bestimmten Verfahren mit Bindungswirkung gegenüber jedermann zuzuweisen. Daß dadurch nicht in unzumutbarer Weise in die Rechtssphäre dritter Personen eingegriffen wird, ist einerseits durch die Amtswegigkeit des Widerrufsverfahrens nach § 184 ABGB, andererseits durch die Bestimmung des § 184 Abs 2 ABGB gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048847Dokumentnummer
JJR_19800604_OGH0002_0030OB00541_8000000_004