Norm
ABGB §778Rechtssatz
Es kann nicht Sinn der Bestimmung des § 778 ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022