RS OGH 1980/6/10 2Ob526/80

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Veröffentlicht am 10.06.1980
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Norm

AO §20

Rechtssatz

Schuldner im Sinne des § 20 AO wird man in der Regel zu dem Zeitpunkt, da man sich durch den Abschluß eines Geschäftes mit dem Ausgleichsschuldner zu bestimmten Leistungen verpflichtet oder aus einem anderen Grund ihm etwas schuldig geworden ist. Entgeltansprüche, die stets von neuem entstehen, zB für eine fortdauernde Gebrauchsüberlassung, haben aber zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht bestanden, auch wenn das Geschäft, aus dem sie entstehen, damals bereits geschlossen war. Der Mieter eines dem Ausgleichsschuldner gehörigen Hauses wird daher für den Mietzins der Zeit des Ausgleichsverfahrens erst nach der Verfahrenseröffnung Schuldner und kann daher seine Mietschuld nicht mit einer Ausgleichsforderung aufrechnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 526/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 526/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051616

Dokumentnummer

JJR_19800610_OGH0002_0020OB00526_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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