Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026824Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020