RS OGH 1980/6/10 2Ob66/80, 8Ob270/80, 8Ob109/81, 8Ob245/81, 2Ob6/98s, 2Ob252/07h, 2Ob112/10z, 2Ob85/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1980
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Norm

ABGB §1302 B
EKHG §8
EKHG §11

Rechtssatz

Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. Das Ausmaß des Regressanspruches wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falles bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 66/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 66/80
  • 8 Ob 270/80
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 8 Ob 270/80
  • 8 Ob 109/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 8 Ob 109/81
    nur: Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T1)
  • 8 Ob 245/81
    Entscheidungstext OGH 17.12.1981 8 Ob 245/81
    Vgl; Veröff: ZVR 1982/282 S 246
  • 2 Ob 6/98s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 6/98s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei einer Rückgriffsforderung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG haften mehrere Rückgriffsschuldner nicht solidarisch, sondern nur nach Maßgabe ihrer Anteile, das heißt entsprechend der Reihenfolge der Zurechnungsgründe gemäß § 11 Abs 1 EKHG. Trifft die erstbeklagte Partei eine Verschuldenshaftung, die zweitbeklagte Partei aber nur eine Gefährdungshaftung, hat sich die klagende Partei in erster Linie bei der erstbeklagten Partei zu regressieren. Nur wenn die Forderung bei dieser uneinbringlich wäre, könnte die zweitbeklagte Partei zum (anteiligen) Regress herangezogen werden. (T2)
  • 2 Ob 252/07h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 252/07h
    Auch; nur: Im Fall eines durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schadens ist allerdings von den (Spezialbestimmungen) Bestimmungen des §§ 8 Abs 2 und 11 Abs 1 erster Satz EKHG auszugehen, nach welchen sich aber der Rückgriffsanspruch ebenfalls in erster Linie danach richtet, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet wurde. (T3)
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Auch; nur: Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruches bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarische Verpflichteten bestehenden Verhältnissen, also zum Beispiel nach Verursachungsanteilen oder Verschuldensanteilen. (T4)
  • 2 Ob 85/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
    Vgl; nur T4
  • 9 Ob 49/12i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
    Auch; nur T4; Veröff: SZ 2013/41
  • 2 Ob 4/13x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 4/13x
    Auch; Beisatz: vgl aber: In Bezug auf Eigenschäden (hier: der Seilbahnbetreiberin) liegt kein Regressverhältnis zwischen den Streitteilen vor, sodass der Geschädigten hier keine Haftungsquotierung entgegen gehalten werden kann. (T5)
  • 6 Ob 205/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 205/14m
    Auch
  • 2 Ob 61/17k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 61/17k
    Auch
  • 2 Ob 121/19m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 121/19m
    Vgl; nur ähnlich T4; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 6 Ob 171/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 171/20w
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Die Gewichtung der Zurechnungsgründe wirft daher außer bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T7)
    Beisatz: Die Befreiung des einen Solidarschuldners von einer Solidarschuld durch einen anderen Solidarschuldner ist jedenfalls notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines Regressanspruchs nach § 896 ABGB. Begründete allein die Schuldbefreiung jedenfalls einen Anspruch nach § 896 ABGB, käme es auf die allfällige Beurteilung eines „besonderen Verhältnisses“ nach § 896 ABGB zwischen den Solidarschuldnern niemals an. Diese Auslegung widerspräche somit dem Gesetz. (T8)

Schlagworte

Auto Kfz Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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