Norm
ZPO §226 VRechtssatz
1) Falls das auf Feststellung zielende Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolglosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzung in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten.
2) Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (Baumbach - Lauterbach - Almers - Hartmann dZPO 38.Auflage 405 4) B) zu § 260 dZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018