RS OGH 1980/6/10 2Ob4/80, 5Ob280/98g, 1Ob177/05v, 9ObA177/05b, 9ObA121/06v, 9ObA39/07m, 7Ob91/13b, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §226 V
ZPO §228 H2
ZPO §235 A3

Rechtssatz

1) Falls das auf Feststellung zielende Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolglosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzung in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten.

2) Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (Baumbach - Lauterbach - Almers - Hartmann dZPO 38.Auflage 405 4) B) zu § 260 dZPO).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 4/80
  • 5 Ob 280/98g
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 280/98g
    nur: Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist. (T1)
    Beisatz: Die Prüfung des Hilfsanspruches bei Teilabweisung des Hauptanspruches (selbst wenn es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt) ist keineswegs auszuschließen. (T2)
  • 1 Ob 177/05v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 177/05v
  • 9 ObA 177/05b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 177/05b
    nur: Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist. (T3)
  • 9 ObA 121/06v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 121/06v
    Auch; Beisatz: Im Fall der teilweisen Stattgebung des Hauptbegehrens ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob das Eventualbegehren für den Fall der gänzlichen Abweisung oder auch für den Fall der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde. (T4) Veröff: SZ 2007/16
  • 9 ObA 39/07m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 39/07m
    nur T2
  • 7 Ob 91/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
    Auch
  • 4 Ob 249/15v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 249/15v
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/14
  • 2 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten