Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist der persönliche Eindruck des Gerichtes entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hier regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindruckes gewonnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098413Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012