RS OGH 1980/6/12 13Os51/80

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Veröffentlicht am 12.06.1980
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Norm

StGB §304
StGB §307 Z1

Rechtssatz

Der Geschenkgeber, der einen Beamten damit zu einer Pflichtwidrigkeit verleiten will, die nicht dem § 302 Abs 1 StGB zu unterstellen ist, verantwortet nur § 307 Z 1 StGB und nicht auch Anstiftung (§ 12 zweiter Fall) zu § 304 Abs 1 StGB, weil § 307 Z 1 StGB als Gegenstück zu § 304 Abs 1 StGB speziell konstruiert ist. Bezieht sich die Tathandlung auf eine lediglich nach § 304 Abs 2 StGB strafbare Handlung, so bleibt der Geschenkgeber straflos (verbo "pflichtwidrig" in § 307 Z 1 StGB). Dies verbietet aber keineswegs die gesonderte Bestrafung einer dritten, vom Geschenkgeber verschiedenen Person wegen doloser Beteiligung an einer Geschenkannahme durch Beamte, weil das Gesetz insoweit eine Ausnahme von den §§ 12 bis 14 StGB aus dem Grund einer (sogenannten) notwendigen Teilnahme nicht vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096058

Dokumentnummer

JJR_19800612_OGH0002_0130OS00051_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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