RS OGH 1980/6/17 9Os33/80, 13Os11/81, 11Os76/81, 10Os150/81, 11Os196/82, 13Os72/83, 10Os181/83, 13Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

ABGB §959
SchG Art3
SchG Art28 ff
StGB §146
StGB §166

Rechtssatz

Wenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages (§ 959 ABGB) in das Eigentum der Bank übergegangen war. Der Schaden tritt somit vorerst im Eigentum der Bank ein, unbeschadet der nach Maßgabe der zwischen Bank und Kontoinhaber bestehenden Rechtsbeziehungen gegebenen Möglichkeit, den Schaden im Falle eines Verschuldens des Kontoinhabers auf diesen zu überwälzen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 33/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 9 Os 33/80
    Veröff: JBl 1980,666 = EvBl 1981/27 S 79
  • 13 Os 11/81
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 13 Os 11/81
    Vgl aber; Beisatz: Der Kontoinhaber erleidet einen Schaden an seinem tatsächlichen Guthaben und bleibt auch dann primär Geschädigter, wenn es ihm gelingen sollte, seinen Schaden durch Geltendmachung einer Verschuldenshaftung auf das Kreditinstitut zu überwälzen. (T1) Veröff: JBl 1981,751 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher)
  • 11 Os 76/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 11 Os 76/81
    Vgl; Veröff: EvBl 1981/193 S 552
  • 10 Os 150/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1981 10 Os 150/81
    Vgl aber; Veröff: RZ 1982/34 S 110
  • 11 Os 196/82
    Entscheidungstext OGH 02.02.1983 11 Os 196/82
    Vgl
  • 13 Os 72/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 13 Os 72/83
    Dagegen; Beisatz: 1. In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. 2. Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber. 3. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und er privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend, geschädigt (§ 146 stGB) wird. (T2)
  • 10 Os 181/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 10 Os 181/83
    Vgl; Beisatz: Hier: Blieb die Frage als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt. (T3)
  • 13 Os 201/83
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 13 Os 201/83
    Dagegen; Beis wie T2
  • 9 Os 89/86
    Entscheidungstext OGH 27.06.1986 9 Os 89/86
    Dagegen; Beisatz: In der Regel wird der Schaden (zunächst) den Kontoinhaber treffen. (T4) Beis wie T2 nur: In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. (T5) Veröff: JBl 1986,801 = SSt 57/42
  • 10 Os 38/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 10 Os 38/87
    Vgl aber; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise; lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein. (T6) Veröff: SSt 58/17
  • 6 Ob 550/95
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 6 Ob 550/95
    Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018918

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0090OS00033_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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