Norm
ABGB §959Rechtssatz
Wenngleich die Zahlung nach Vorlage eines (gefälschten oder verfälschten) Schecks "aus dem Guthaben) des Kontoinhabers vorgenommen wird, erfolgt sie vorerst nicht aus dessen Mitteln, da der das Guthaben darstellende Geldbetrag im Rahmen eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages (§ 959 ABGB) in das Eigentum der Bank übergegangen war. Der Schaden tritt somit vorerst im Eigentum der Bank ein, unbeschadet der nach Maßgabe der zwischen Bank und Kontoinhaber bestehenden Rechtsbeziehungen gegebenen Möglichkeit, den Schaden im Falle eines Verschuldens des Kontoinhabers auf diesen zu überwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018918Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0090OS00033_8000000_001