Norm
StGB §288 Abs1Rechtssatz
Dem Begriff der Förmlichkeit der Zeugenvernehmung im Sinne des § 289 StGB, welcher keineswegs die Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit voraussetzt, entspricht jede sich auf die Sache (und nicht bloß auf die persönlichen Verhältnisse des Befragten) beziehende, durch einen Organwalter einer Verwaltungsbehörde vorgenommene, nicht bloß informative Befragung eines Zeugen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096170Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0090OS00065_8000000_003