Norm
StGB §3 B12Rechtssatz
Die Grenzen der straflosen Verteidigung werden jedenfalls dann überschritten, wenn der Verdächtige außer dem staatlichen Strafanspruch (ius puniendi) auch noch ein weiteres, durch einen besonderen Deliktstypus geschütztes Rechtsgut angreift (hier: die ua durch § 228 Abs 1 StGB geschützte inhaltliche Richtigkeit öffentlicher Urkunden dadurch, daß sich der Beschuldigte mit falschem Ausweis legitimiert und unter fremdem Namen verurteilen läßt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089751Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0100OS00155_7900000_001