Norm
StPO §56Rechtssatz
Aus § 57 Abs 1 StPO ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Regelung des § 56 StPO (hier: subjektive Konnexität) um eine (an sich) zwingende (wenn auch nicht mit Nichtigkeit bedrohte) grundsätzliche Anordnung handelt, in welcher die Worte "in der Regel" nicht auf einen Ermessensspielraum des Gerichtes hinweisen, sondern (abgesehen von Konnexitätsverboten) vor allem auf den im § 57 StPO geregelten Ausnahmefall der Ausscheidung und gesonderten Führung des Verfahrens durch das nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht. An dieses sind bei anderen Gerichten anhängige Strafverfahren zur Vereinigung abzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096708Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012