RS OGH 1980/6/17 4Ob562/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

HGB §346 B
Allgem Reisebedingungen allg
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c22

Rechtssatz

Ob der Kunde bei der Buchung eines Urlaubsaufenthaltes verpflichtet gewesen wäre, angesichts der Hinweise auf der Rückseite des Buchungsformulars, gegebenenfalls auch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sich über den Inhalt der in Betracht kommenden Stornobedingungen der vermittelnden Veranstalter zu informieren, betrifft die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Kommt die zweite Instanz hiebei zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als die erste Instanz, liegt hier keine "Umwürdigung" der erstinstanzlichen Beweisergebnisse ohne Beweiswiederholung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 562/79
    Veröff: HS X/XI/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043474

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00562_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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