RS OGH 1980/6/17 4Ob338/80, 4Ob150/00p

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Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

GewO 1973 §31

Rechtssatz

Unter einfachen Tätigkeiten können schon nach dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Sinn dieser Bestimmung nur solche einfache Tätigkeiten verstanden werden, zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, wie sie regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung vermittelt werden, nicht notwendig sind. Alle jene Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeitsvorgänge einen integrierenden Bestandteil eines an eine Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes bilden, bleiben diesem betreffenden Gewerbe vorbehalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 338/80
    Beisatz: Türenfachwerkstätte und Fensterfachwerkstätte. (T1) Veröff: ÖBl 1981,100
  • 4 Ob 150/00p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 150/00p
    Auch; nur: Alle jene Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeitsvorgänge einen integrierenden Bestandteil eines an eine Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes bilden, bleiben diesem betreffenden Gewerbe vorbehalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061291

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0040OB00338_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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