Norm
GewO 1973 §31Rechtssatz
Unter einfachen Tätigkeiten können schon nach dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Sinn dieser Bestimmung nur solche einfache Tätigkeiten verstanden werden, zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, wie sie regelmäßig im Rahmen der durch den Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Ausbildung vermittelt werden, nicht notwendig sind. Alle jene Tätigkeiten, die nach den charakteristischen Merkmalen der dabei verrichteten Arbeitsvorgänge einen integrierenden Bestandteil eines an eine Befähigungsnachweis gebundenen Gewerbes bilden, bleiben diesem betreffenden Gewerbe vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061291Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00338_8000000_001