Norm
EGZPO ArtXLII Abs2 IIRechtssatz
Sind die zur beabsichtigten Erhebung der Klage notwendigen Umstände dem Kläger ohnehin bekannt, so fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes im Sinne des Art XLII Abs 2 EGZPO; der Kläger kann unmittelbar die Klage auf Herausgabe des betreffenden Vermögens einbringen (hier: Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsunterlagen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0034956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018