RS OGH 1980/6/17 10Os45/80, 12Os9/81

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Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

EO §1 Z9 IIi
PresseG §29 Abs2
StGB §19 Abs3

Rechtssatz

Eine dem Beleidigten gemäß § 29 Abs 2 PresseG zugesprochene Geldbuße ist (materiell) keine Strafe, sondern dient der Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten. Sie ist somit einem Privatbeteiligtenzuspruch gleichzuhalten und bildet daher lediglich einen Exekutionstitel (§ 1 Z 9 EO), von dem der Beleidigte nach seinem Belieben Gebrauch machen kann. Die Bestimmung einer "Ersatzfreiheitsstrafe" für den Fall, daß eine (ausschließlich dem Berechtigten überlassene) allfällige Exekutionsführung erfolglos bleiben sollte, ist demnach weder durch § 19 Abs 3 StGB noch sonst im Gesetz gedeckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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