Norm
EO §1 Z9 IIiRechtssatz
Eine dem Beleidigten gemäß § 29 Abs 2 PresseG zugesprochene Geldbuße ist (materiell) keine Strafe, sondern dient der Abgeltung des materiellen und ideellen Schadens des Verletzten. Sie ist somit einem Privatbeteiligtenzuspruch gleichzuhalten und bildet daher lediglich einen Exekutionstitel (§ 1 Z 9 EO), von dem der Beleidigte nach seinem Belieben Gebrauch machen kann. Die Bestimmung einer "Ersatzfreiheitsstrafe" für den Fall, daß eine (ausschließlich dem Berechtigten überlassene) allfällige Exekutionsführung erfolglos bleiben sollte, ist demnach weder durch § 19 Abs 3 StGB noch sonst im Gesetz gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011