TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/22 2001/04/0235

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

WKG 1998 §123 Abs7;
WKG 1998 §123 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der M Krankenanstalt GesmbH in W, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 1, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich vom 31. Jänner 2001, Zl. Präs 242- 6/00/Wa/Do, betreffend Grundumlage 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Wirtschaftskammer Österreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich vom 31. Jänner 2001 wurde festgestellt, die beschwerdeführende Partei verfüge an einem näher bezeichneten Standort über die Berechtigung zum "Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für ambulante Chirurgie und Endoskopie". Auf Grund dieser Berechtigung bestehe die Zugehörigkeit zur Fachgruppe Wien der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe und sei die beschwerdeführende Partei verpflichtet, eine Grundumlage für das Jahr 2000 in Höhe von S 4.050,-- zu entrichten. Der Antrag, die Grundumlage mit S 2.700,-- vorzuschreiben, wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im vorliegenden Fall maßgebliche Grundumlagenbeschluss sei von den zuständigen Organen beschlossen und im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Wien veröffentlicht worden. Da der Grundumlagebeschluss bei der für die beschwerdeführende Partei angewendeten Klasse 7 einen Betrag von S 4.500,-- vorsehe, sei der Antrag, die Grundumlage mit S 2.700,-- festzustellen, abzuweisen gewesen. Die Zuordnung zur Klasse 7 sei von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2001, B 411/01, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, das Verfahren einzustellen bzw. die Beschwerde kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Vorschreibung der Grundumlage 2000 in richtiger Höhe, d.h. in sinngemäßer Einordnung in die Klasse 2 im Sinne des Grundumlagenbeschlusses verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Umlagenordnung unterscheide 6 Klassen nach der Beschäftigtenanzahl und führe als 7. Klasse "alle Sonstigen" an. Die Umlage der Klasse 7, in der weder auf die wirtschaftliche Kapazität, noch auf die Anzahl der Beschäftigten eingegangen werde, entspreche vergleichsweise einer stationären Krankenanstalt oder einem Ambulatorium für Physiko-Therapie mit 25 Beschäftigten. Unter Berücksichtigung der Beschäftigtenzahl wäre die beschwerdeführende Partei demnach in die Klasse 2 einzustufen. Diese Einstufung sei nicht zuletzt deshalb geboten, weil dabei - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - auf die Voraussetzungen der Grundumlagenberechnung Bedacht genommen werden müsse. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Größe ihres Betriebes, der Ertragsverhältnisse und dgl.  in die Klasse 2 und nicht in die Klasse 7 einzuordnen sei.

Gemäß § 123 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), in der im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 103/1998, haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten, die der Bedeckung näher dargestellter Aufwendungen dient.

Die Grundumlage wird gemäß § 123 Abs. 3 WKG von der Fachgruppentagung beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben.

Die Grundumlage kann gemäß § 123 Abs. 7 WKG festgesetzt werden

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (z.B. Brutto-Lohn und -Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.

in einem festen Betrag,

3.

in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach

Z. 1 und Z. 2.

Bei der Festsetzung der Grundumlage ist gemäß § 123 Abs. 8 WKG auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse u. dgl. Bedacht zu nehmen.

Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Abs. 7 Z. 2 festgesetzt, so ist sie gemäß § 123 Abs. 9 WKG von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

Auf Grund des im vorliegenden Fall heranzuziehenden Umlagenbeschlusses der Fachgruppe Wien der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten und der Mineralquellenbetriebe für das Jahr 2000 wurde die Grundumlage für die der Fachgruppe angehörenden Mitglieder, die stationäre Krankenanstalten und Ambulatorien für Physikotherapie betreiben, mit festen Beträgen abgestuft nach der Beschäftigtenzahl (Klassen 2 bis 6) festgesetzt, für Nichtbetriebe, d.h. für Unternehmungen, deren Gewerbeberechtigung während des ganzen Jahres 1999 nicht ausgeübt wurde und für sonstige Fachgruppenmitglieder jedoch einheitlich mit einem festen Betrag (Klasse 1 und 7).

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Annahme der belangten Behörde, sie verfüge über die Berechtigung zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für ambulante Chirurgie und Endoskopie, nicht. Sie behauptet auch nicht, die Voraussetzungen eines so genannten "Nichtbetriebes" zu erfüllen. Vielmehr meint sie, es müsse die im Grundumlagenbeschluss für "sonstige Fachgruppenmitglieder" festgesetzte Grundumlage abgestuft nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder vorgeschrieben werden.

Bei diesem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass § 123 Abs. 7 und 8 WKG Gesichtspunkte normieren, nach denen die Grundumlage im Umlagenbeschluss festzusetzen ist, und dass die Grundumlage in dem für die beschwerdeführende Partei maßgeblichen Beschluss für "sonstige Fachgruppenmitglieder", zu denen die beschwerdeführende Partei unbestrittener Maßen zählt, mit einem festen Betrag festgesetzt ist. Für eine Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei durch Vorschreibung eines "verhältnismäßig" geringeren Betrages - wie dies der beschwerdeführenden Partei vorzuschweben scheint - bieten weder die Bestimmungen des WKG noch jene des erwähnten Grundumlagenbeschlusses eine Grundlage. In diesem Sinne geht auch die Verfahrensrüge ins Leere.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040235.X00

Im RIS seit

16.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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