- 4 Ob 562/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 562/79
Veröff: HS X/XI/26
- 7 Ob 592/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 592/80
nur: Eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden darf nur dann angenommen werden, wenn ihm deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will. (T1)
- 7 Ob 48/80
Entscheidungstext OGH 19.02.1981 7 Ob 48/80
nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender - Parteienvereinbarung. (T2) Veröff: VersR 1982,864
- 7 Ob 52/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 52/81
nur T1
- 1 Ob 752/81
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 752/81
Beisatz: Bei einem Unternehmen höchstens mittlerer Größe, das eine Gemeinschaftsantennenanlage errichtete, ohne die Kunden vom Bestehen von AGB zu unterrichten, ist für die Verpflichtung zur Bezahlung einer laufenden Wartungsgebühr nicht anzunehmen, dass dieses Unternehmen nur zu AGB abschließt. (T3)
- 1 Ob 656/82
Auch; Veröff: SZ 55/106
- 1 Ob 674/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 674/82
- 1 Ob 691/86
- 7 Ob 60/86
nur T2; nur T1; Beisatz: Allgemeine Einbruchsdiebstahlversicherungs-Bedingungen. (T4)
Veröff: VersR 1988,530
- 7 Ob 535/87
nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. (T5)
Veröff: SZ 60/75 = RdW 1987,323 = ÖBA 1987,755
- 7 Ob 586/89
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht der Grundsatz "iura novit curia". Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die Parteien darauf berufen habe. (T6)
Veröff: ÖBA 1990,466 (Jabornegg)
- 7 Ob 17/90
nur T2; Veröff: SZ 63/54 = VersRdSch 1990,350
- 1 Ob 533/94
Auch
- 7 Ob 2407/96p
Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2407/96p
nur T1; nur T2
- 1 Ob 278/98h
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T7)
- 1 Ob 145/99a
Auch; nur T2; Beisatz: Ob vom Vertragspartner der Hinweis auf die AGB ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T8)
- 2 Ob 142/00x
nur T5; Beis wie T7
- 1 Ob 1/00d
Auch; Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. (T9)
Veröff: SZ 73/158
- 7 Ob 265/00x
Vgl auch; Beis wie T9
- 7 Ob 69/01z
Auch; nur T2; Veröff: SZ 74/83
- 6 Ob 16/01y
nur T5
- 6 Ob 73/01f
nur T1; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht (vergleiche die Beispiele bei Apathy in Schwimann2
§ 864a ABGB Rz 1). (T10)
Beisatz: AGB können auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391;
1 Ob 278/98h ua). (T11)
- 9 Ob 212/02w
Auch; nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage des Erfordernisses beziehungsweise des Umfanges einer Aufklärung (über die Geltung von AGB) ist regelmäßig eine solche des Einzelfalles. (T12)
- 6 Ob 55/02k
Auch
- 7 Ob 31/03i
Auch; nur T5; Beisatz: Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten beziehungsweise deren Inhalt zu erfahren. Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (neue Rechtslage seit der VersVG-Novelle 1994). (T13)
- 2 Ob 43/03t
Vgl auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12
- 2 Ob 86/03s
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Wenn die (später) auf AGB hinweisenden Urkunden das (ursprüngliche) Anbot und den bereits geschlossenen Vertrag abändernde Bedingungen enthalten beziehungsweise einer der Vertragsteile erst nach Abschluss des Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen verlangt, ist dies grundsätzlich - auch zwischen Kaufleuten - wirkungslos. (T14)
- 7 Ob 315/03d
Auch; Beisatz: Die tatsächliche volle Kenntnis des Inhaltes durch den Partner des Verwenders von AGB ist aber nicht Geltungsvoraussetzung. Auch ohne jeglichen Hinweis auf AGB gelten diese, wenn der Partner vom Verwendungswillen des Ausstellers wusste und mit Selbstverständlichkeit von ihrer Geltung ausging. Dies ist (praktisch nur) bei branchengleichen oder wenigstens ständig zusammenarbeitenden oder in einer einschlägigen Branche tätigen Kaufleuten anzunehmen. (T15)
- 1 Ob 30/04z
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ausführlich zu Einbeziehung von AGB - Sprachenproblem. (T16)
Veröff: SZ 2004/53
- 7 Ob 1/05f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
- 7 Ob 175/05v
Vgl auch
- 7 Ob 93/06m
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 231/06f
Auch; nur T5; Beis wie T13; Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T17)
- 7 Ob 221/06k
Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/176
- 6 Ob 2/07y
Auch; Beis ähnlich wie T8
- 9 Ob 65/07k
Vgl auch
- 4 Ob 59/08t
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. Auf die Vereinbarungen über die Hauptleistungspflicht sind diese Überlegungen gewöhnlich nicht übertragbar. (T18)
- 8 Ob 93/08x
Vgl auch
- 2 Ob 159/08h
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 2 Ob 1/09z
Auch; nur T2; Beis wie T9 nur: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung besteht, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. (T19)
Beisatz: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestalten das Vertragsverhältnis, setzen somit dessen gültiges Entstehen voraus. (T20)
Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 145/10i
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T18; Veröff: SZ 2011/4
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Vgl auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/136
- 6 Ob 167/12w
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 167/12w
Vgl; Beis ähnlich wie T8
- 7 Ob 45/13p
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 45/13p
Auch; Beisatz: Dem Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätte reden müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge
§ 346 UGB unter Unternehmern und im Besonderen dann, wenn bei „beiderseitigen Handelsgeschäften“ Klauseln Handelsübliches, ja geradezu Selbstverständliches enthalten. (T21)
Veröff: SZ 2013/37
- 1 Ob 161/13b
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 161/13b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 206/13k
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 206/13k
Auch; nur T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T22)
- 2 Ob 103/15h
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 243/16s
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 243/16s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T9
- 7 Ob 40/18k
Auch; Beis wie T19; Beis wie T14; Beis wie T7
- 3 Ob 243/18h
Beis wie T21; Beisatz: Hier: Hinweis auf AGB nur ein einem einzigen früheren Lieferschein. (T23)
- 7 Ob 25/19f
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T24)
- 4 Ob 23/21t
nur T5; Beis ähnlich wie T11
- 7 Ob 88/21y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
nur T1