Norm
ABGB §983Rechtssatz
Die Übergabe des Kreditbetrages kann nicht nur an den Schuldner selbst, sondern auch mittelbar dadurch erfolgen, dass der Gläubiger die Kreditsumme nicht dem Schuldner, sondern vereinbarungsgemäß einem Dritten, etwa einem anderen Gläubiger übergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017