RS OGH 1980/6/17 9Os33/80, 13Os11/81, 11Os76/81, 10Os150/81, 11Os194/82, 13Os72/83, 13Os201/83, 9Os8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

StGB §146 E
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §166

Rechtssatz

Keine Privilegierung des Scheckbetrugs nach § 166 StGB, selbst wenn die einlösende Bank zur Überwälzung des Schadens zu Lasten des Familienangehörigen als Kontoinhabers nach Maßgabe ihrer Rechtsbeziehungen zu diesem berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 33/80
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 9 Os 33/80
    Veröff: JBl 1980,666 = EvBl 1981/27 S 79
  • 13 Os 11/81
    Entscheidungstext OGH 12.03.1981 13 Os 11/81
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich trägt die Gefahr der Einlösung gefälschter Schecks der Bezogene, auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. (T1) Veröff: JBl 1981,551 (mit zustimmender Anmerkung von Liebscher)
  • 11 Os 76/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 11 Os 76/81
    Vgl; Veröff: JBl 1981/193 S 552
  • 10 Os 150/81
    Entscheidungstext OGH 21.09.1981 10 Os 150/81
    Vgl aber; Veröff: RZ 1982/34 S 110
  • 11 Os 194/82
    Entscheidungstext OGH 02.02.1983 11 Os 194/82
    Vgl
  • 13 Os 72/83
    Entscheidungstext OGH 19.05.1983 13 Os 72/83
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: 1. In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. 2. Darnach trifft bei der Einlösung falscher oder verfälschter Schecks die Einbuße an Vermögenssubstanz infolge grundsätzlich prompter Abbuchung zunächst den Kontoinhaber. 3. Unbeschadet der formaljuristischen Eigentumsverhältnisse und der privatrechtlichen Haftungsregelungen ist es daher der Kontoinhaber, der, wenn auch (bei möglicher Schadensüberwälzung) etwa nur vorübergehend geschädigt (§ 146 StGB) wird. (T2)
  • 13 Os 201/83
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 13 Os 201/83
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2
  • 9 Os 89/86
    Entscheidungstext OGH 27.06.1986 9 Os 89/86
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: In der Regel wird der Schaden (zunächst) den Kontoinhaber treffen. (T3) Beis wie T2 nur: In bezug auf den Begriff Vermögen ist im Strafrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. (T4) Veröff: SSt 57/42 = JBl 1986,801
  • 10 Os 38/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 10 Os 38/87
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Wirtschaftliche Betrachtungsweise: lediglich bei einer Überschreitung des dem Kontoinhaber konkret eingeräumten Überziehungsrahmens und in jenen Fällen, in denen die Bank bei der Abbuchung innerhalb dieses Rahmens von vornherein keine ökonomisch wirksame, also einbringliche Forderung gegen den Inhaber im Umfang der ihr betrügerisch herausgelockten Zahlung erlangt, tritt der Schaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen der Bank ein. (T5) Veröff: SSt 58/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094421

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0090OS00033_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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