Norm
StPO §313Rechtssatz
"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann. Bei solchen Beweismitteln, die neben der ihnen von der Anklagebehörde beigemessenen auch noch eine für den Angeklagten günstigere, zur Unterstellung seiner Tat unter ein milderes Strafgesetz führende, logisch und empirisch nicht ganz von der Hand zu weisende andere Deutung zulassen, ist demnach die Stellung einer entsprechenden (Eventualfrage) Frage jedenfalls indiziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021