RS OGH 1980/6/17 4Ob139/79, 3Ob685/82, 5Ob625/88, 2Ob2203/96a, 9ObA127/05z, 6Ob231/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1980
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Norm

ABGB §1438 Ac
KO §1
KO §20

Rechtssatz

Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. Eine Aufrechnung solcher Forderungen gegen Ansprüche der - vom Masseverwalter vertretenen - Konkursmasse muß daher schon am Fehlen der Gegenseitigkeit im Sinne des § 1438 ABGB scheitern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 139/79
    Veröff: EvBl 1981/103 S 322 = SZ 53/92
  • 3 Ob 685/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
    nur: Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die erst während des Konkursverfahrens entstehen - und nicht zu den Masseforderungen im Sinne des § 46 KO gehören - sind keine Passiven der Konkursmasse und nehmen daher auch nicht am Konkursverfahren teil. Sie sind daher nicht gegen den Masseverwalter, sondern nur gegen den - insoweit voll verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner geltend zu machen. (T1) Veröff: MietSlg 35902/8
  • 5 Ob 625/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 625/88
  • 2 Ob 2203/96a
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2203/96a
    nur T1
  • 9 ObA 127/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 127/05z
    Auch; nur T1; Beisatz: Hiezu zählen etwa auch Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen. (T2)
  • 6 Ob 231/11f
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 231/11f
    Vgl; Beisatz: Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind nach der Insolvenzordnung weder Insolvenz? noch Masseforderungen. (T3); Beisatz: Angesichts der rechtlichen Qualifikation der durch Bescheide nach §§ 9, 80 BAO entstehenden Mithaftung des Vertreters einer juristischen Person infolge dessen rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens als einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildete Haftung, erscheint es nicht zweifelhaft, dass diese Auffassung auch auf Forderungen aus Haftungsbescheiden Anwendung zu finden hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033799

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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