Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Hat der Kläger ein bestimmtes Verbot nicht beantragt, muß ihm schon aus diesem Grund das Recht zugebilligt werden, sich gegen diese "Teilabweisung" eines in Wahrheit gar nicht erhobenen Begehrens zur Wehr setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043787Dokumentnummer
JJR_19800617_OGH0002_0040OB00333_8000000_001