RS OGH 1980/6/18 3Ob177/79, 8ObA208/02z

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Veröffentlicht am 18.06.1980
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Norm

EO §63
LPfG §10 Abs2

Rechtssatz

Da sowohl die Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin aus einem Arbeitsverhältnis als auch die vom Gesetzgeber im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin fingierte angemessene Vergütung iS des § 10 Abs 2 LPfG ihren Rechtsgrund in dem vom Verpflichteten der Drittschuldnerin erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen hat, ergreift die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn, sodaß es einer neuen Exekutionsbewilligung auch dann nicht bedarf, wenn im Zeitpunkt der Zustellung der ersten Exekutionsbewilligung an die Drittschuldnerin der (vereinbarte) Arbeitslohn unter dem Existenzminimum lag.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 177/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 177/79
  • 8 ObA 208/02z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 208/02z
    nur: Da sowohl die Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin aus einem Arbeitsverhältnis als auch die vom Gesetzgeber im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin fingierte angemessene Vergütung iS des § 10 Abs 2 LPfG ihren Rechtsgrund in dem vom Verpflichteten der Drittschuldnerin erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen hat, ergreift die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn. (T1); Beisatz: Nunmehr § 292e EO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002168

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0030OB00177_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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