RS OGH 1980/6/18 3Ob94/79, 3Ob132/80, 3Ob292/05w, 4Ob20/09h, 4Ob16/17g, 2Ob48/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1980
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Norm

ABGB §1416

Rechtssatz

Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 94/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 94/79
  • 3 Ob 132/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 132/80
    Auch
  • 3 Ob 292/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
    Veröff: SZ 2006/44
  • 4 Ob 20/09h
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 20/09h
    Auch
  • 4 Ob 16/17g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 16/17g
    Auch; Beisatz: Liegt keine Widmung vor, ist die Zahlung nicht starr nach Köpfen oder nach Billigkeit, sondern in Relation zu den festzustellenden Unterhaltsansprüchen der Kinder zu setzen. (T1)
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Vgl auch; Beisatz: Leistet ein Schuldner mehrerer Gläubiger an einen gemeinsamen Empfänger, so ist § 1416 ABGB nicht anwendbar. In diesem Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. Die im Einzelfall gebotene Auslegung der Widmungserklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der §§ 914 f ABGB. (T2); Veröff: SZ 2017/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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