Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019