Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zahlung einerseits und der Höhe der geschuldeten Verbindlichkeit (hier Alimente) anderseits ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018