Norm
AHG §1 GRechtssatz
Die Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes, wenn der Kläger das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches behauptet; dies gilt auch dann, wenn der Amtshaftungssenat der Ansicht ist, daß schon aus den Klagebehauptungen rechtlich abzuleiten sei, daß der beklagte Rechtsträger nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden ist (vgl auch SZ 44/122; 1 Ob 38/71; 1 Ob 31/78; 1 Ob 11/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045901Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0010OB00018_8000000_001