RS OGH 1980/6/18 1Ob15/80, 1Ob6/00i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1980
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §523 A
ABGB §859
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Einem vorbeugendem Unterlassungsbegehren ist stattzugeben, wenn der Gegner individualisiert ist und konkrete Tatsachen, aus denen sich zumindestens eine Verletzungsgefahr ableiten läßt, als anspruchsbegründend festgestellt werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/80
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 15/80
  • 1 Ob 6/00i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 6/00i
    Beisatz: Der Servitutsberechtigte ist kraft seines absoluten Rechts bei drohendem, objektiv rechtswidrigem Eingriff durch eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit erschweren, zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010580

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0010OB00015_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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