Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Einem vorbeugendem Unterlassungsbegehren ist stattzugeben, wenn der Gegner individualisiert ist und konkrete Tatsachen, aus denen sich zumindestens eine Verletzungsgefahr ableiten läßt, als anspruchsbegründend festgestellt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010580Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0010OB00015_8000000_001