RS OGH 1980/6/19 12Os71/80, 12Os155/83

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Veröffentlicht am 19.06.1980
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Berücksichtigung, daß bei einem sechzigjährigen Angeklagten (der im Alter von siebenundfünfzig Jahren erstmals delinquierte) infolge fortschreitenden Alters mit einer allmählichen Reduzierung des (abwegigen) Sexualtriebs, auf den die strafbaren Handlungen gegen Unmündige zurückzuführen sind, gerechnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 71/80
    Entscheidungstext OGH 19.06.1980 12 Os 71/80
  • 12 Os 155/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 12 Os 155/83
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unheilbares progressives, mit prognostiziertem völligem Verlust der Libido und Potenz verbundenes Leiden als Grund für bedingte Strafnachsicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090847

Dokumentnummer

JJR_19800619_OGH0002_0120OS00071_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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