Norm
StGB §32Rechtssatz
Berücksichtigung, daß bei einem sechzigjährigen Angeklagten (der im Alter von siebenundfünfzig Jahren erstmals delinquierte) infolge fortschreitenden Alters mit einer allmählichen Reduzierung des (abwegigen) Sexualtriebs, auf den die strafbaren Handlungen gegen Unmündige zurückzuführen sind, gerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090847Dokumentnummer
JJR_19800619_OGH0002_0120OS00071_8000000_002