Norm
StPO §2 Abs5Rechtssatz
Der öffentliche Ankläger kann schon vor der Erteilung der erforderlichen Ermächtigung Verfolgungsschritte setzen und gerichtliche Untersuchungshandlungen begehren, zumal sogar ohne Nachweis der - allenfalls noch gar nicht vorliegenden - Ermächtigung die Anberaumung einer Hauptverhandlung zulässig ist, die einen Verfolgungsantrag zwingend voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096096Dokumentnummer
JJR_19800619_OGH0002_0120OS00086_8000000_001