Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Die nachfolgende Verwertung der betrügerisch - unter Vorspiegelung eines redlichen Kommissionärs - herausgelockten Sache (bzw die Zueignung des Verkaufserlöses) ist als sogenannte vorbestrafte Nachtat nicht gesondert als Veruntreuung zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011