Norm
HGB §45Rechtssatz
Die Vorschriften der §§ 45, 46 HGB stellen eine Ergänzung zu den Vorschriften der ZPO dar. Wie bei dem an den Prozeßgegner zu erteilenden Auftrag zur Vorlage der Handelsbücher vorzugehen ist, richtet sich daher nach den Bestimmungen der §§ 303 bis 307 ZPO. Diese Bestimmungen sehen die Anwendung eines Zwanges zur Vorlage der Urkunden durch den Prozeßgegner nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040434Dokumentnummer
JJR_19800623_OGH0002_0060OB00611_8000000_001