Norm
FinStrG §22 Abs1Rechtssatz
(Konkurrenz von gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen und anderen gerichtlich strafbaren Handlungen - hier: § 302 Abs 1 StGB): Die von Betrug und Täuschung systematisch getrennten strafbaren Handlungen, so auch jene der Verletzungen der Amtspflicht im Sinne des 22.Hauptstückes des StGB, können mit Finanzvergehen eintätig zusammentreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016