Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Dass der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, die Strafe sei nicht einbringlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022