RS OGH 1980/6/23 11Os173/79, 10Os112/80, 14Os180/87

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Veröffentlicht am 23.06.1980
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Norm

FinStrG §11
FinStrG §55

Rechtssatz

Der Vorwurf der Tatbeteiligung (§ 11 FinStrG) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren für den nicht abgabepflichtigen Mitschuldigen muß nach jeder Richtung hin - somit auch der Umfang der bewirkten Abgabenverkürzung - selbständig geprüft werden (weil der seine Abgabenschuldigkeit begründende Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) erst nach Feststellung der Tatbeteiligung erlassen werden kann (§ 11 BAO) und dem solcherart mithaftenden Beteiligten die Möglichkeit der Anfechtung des Abgabenbescheides innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Haftungsbescheid noch offensteht (§ 248 BAO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086316

Dokumentnummer

JJR_19800623_OGH0002_0110OS00173_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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