Norm
ZPO §515Rechtssatz
Ein Beschluß ist insoweit abgesondert anfechtbar, als in ihm entgegen den Vorschriften der ZPO der Auftrag zur Vorlage der Geschäftsbücher und Bilanzen " bei Exekution" erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043973Dokumentnummer
JJR_19800623_OGH0002_0060OB00611_8000000_002