RS OGH 1980/6/24 5Ob5/80, 5Ob25/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1980
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Norm

WEG 1975 §26 Abs2 Z1
WEG 1975 §26 Abs2 Z4
WEG 1975 §26 Abs2 Z8

Rechtssatz

Werden vom Antragsteller nicht alle übrigen Miteigentümer in dem schriftlichen Antrag genannt, so ist es die Pflicht des Erstgerichtes, diese aus dem Grundbuch zu erforschen und in das Verfahren durch Zustellung je einer Ausfertigung des Antrages einzubeziehen. Zur Erleichterung des Verfahrens ist eine Aufforderung an die Antragsgegner, gemäß § 26 Abs 2 Z 4 WEG und § 97 ZPO einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen, zweckmäßig (MietSlg 29536).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1980 5 Ob 5/80
  • 5 Ob 25/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 25/83
    Beisatz: Die nachträgliche Zustellung einer Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung vermag die unterbliebene Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht zu ersetzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083157

Dokumentnummer

JJR_19800624_OGH0002_0050OB00005_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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