RS OGH 1980/6/24 9Os82/80, 13Os4/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1980
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Norm

StGB §32
StGB §53 Abs1

Rechtssatz

Darauf, daß im Vorverfahren voraussichtlich ein Widerruf der dort gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgen wird, ist bei der Strafbemessung nicht Bedacht zu nehmen, weil dies allein Folge der Nichtbewährung in der Probezeit ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090749

Dokumentnummer

JJR_19800624_OGH0002_0090OS00082_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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