Norm
StGB §32Rechtssatz
Darauf, daß im Vorverfahren voraussichtlich ein Widerruf der dort gewährten bedingten Strafnachsicht erfolgen wird, ist bei der Strafbemessung nicht Bedacht zu nehmen, weil dies allein Folge der Nichtbewährung in der Probezeit ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090749Dokumentnummer
JJR_19800624_OGH0002_0090OS00082_8000000_001