Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Hinsichtlich der dabei zu treffenden Prognose über die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Getöteten und des dem Hinterbliebenen nach Erreichung des Pensionsalters künftig entgehenden Unterhaltes ist grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen und auf Veränderungen in der Zukunft nach den bei Schluß der Verhandlung maßgebenden Verhältnissen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031566Dokumentnummer
JJR_19800624_OGH0002_0020OB00075_8000000_001