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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des S in L, geboren 1964, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Ferihumerstraße 31, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juli 2000, Zl. 208.787/0-VI/17/99, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Irak, dem bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 1999 rechtskräftig Refoulementschutz gewährt worden war, gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt erachtet, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde dem Umstand der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung durch den, wie erwähnt aus dem Irak stammenden, Beschwerdeführer von vornherein offenbar keine Asylrelevanz beigemessen hat und sich mit dieser Frage im Rahmen der Entscheidung nach § 7 AsylG nicht befasst hat, jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2001/20/0265, zu Grunde lag. Schon aus den in diesem Erkenntnis und in dem dort zitierten Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/20/0221, angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. zum Ganzen auch die im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0268, zitierte Rechtsprechung).
Soweit die belangte Behörde in der Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides (im Übrigen ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass gegenständlich, wie erwähnt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Refoulementschutz bereits erstinstanzlich rechtskräftig bejaht wurde) meint, dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls in der so genannten Sicherheitszone des Nordirak eine "inländische Fluchtalternative" offen, so kann gleichfalls auf das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2001/20/0268, verwiesen werden. Demnach hätte die belangte Behörde - jedenfalls was den hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anbelangt - vom Bestehen einer Schutzalternative im Nordirak nicht ausgehen dürfen, ohne sich zuvor mit der Frage auseinander zu setzen, durch welche Hindernisse der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete im Norden des Landes jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtige.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in den genannten Vorschriften keine Grundlage findet.
Wien, am 22. Mai 2003
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200442.X00Im RIS seit
03.07.2003