Norm
EO §1 Abs1 Z1 IBRechtssatz
Wenn auch die Verpflichtung nicht mit bestimmten Worten ausgedrückt werden muß, so genügt doch die bloße Feststellung des Bestehens einer Forderung oder eines Anspruches nicht, um diesen auch exekutiv durchsetzen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000050Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011