Norm
EheG §49 Abs2 ERechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten ergibt, daß er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020