RS OGH 1980/6/25 3Ob553/80, 5Ob531/81, 3Ob600/83, 5Ob510/85, 7Ob707/88 (7Ob708/88), 7Ob2299/96f, 4Ob

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Veröffentlicht am 25.06.1980
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Norm

AGBKr allg
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute, Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten ihrer Kunden, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindung mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, grundsätzlich nur an den Kunden selbst oder mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zu erteilen. Dies gilt insbesondere auch für Mitteilungen über Bankkonten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses ist nur bei Vorliegen jener allgemeinen Voraussetzungen gerechtfertigt, die einen Eingriff in fremde Rechte gestatten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 553/80
    Entscheidungstext OGH 25.06.1980 3 Ob 553/80
  • 5 Ob 531/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 531/81
    Beisatz: Dies gilt auch für den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft, die Kundin des Kreditinstitutes ist. (T1) Veröff: SZ 54/26
  • 3 Ob 600/83
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
    Ähnlich
  • 5 Ob 510/85
    Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 510/85
    Vgl; Veröff: SZ 59/74 = JBl 1986,511 = ÖBA 1986,411 (Jabornegg) = RdW 1986,208
  • 7 Ob 707/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1989 7 Ob 707/88
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Hier: Das Recht der Bank, bei prozessualen Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihren Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Tatsachen mitzuteilen, wurde hier aus dem Gesichtspunkt des Notwehrrechtes bejaht. Die Weigerung des Kunden, der Offenlegung zuzustimmen, stellt einen Rechtsmißbrauch dar. Dieselben Grundsätze müssen auch für Auseinandersetzungen einer Bank mit ihren ehemaligen Angestellten oder Funktionären gelten. (T2) Veröff: ÖBA 1989,1034
  • 7 Ob 2299/96f
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2299/96f
  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Einschränkend; Beisatz: Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Diesem Erfordernis wird eine Vertragsbestimmung nicht gerecht, die als Empfänger "eine zentrale Evidenzstelle und/oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" nennt. (T3); Veröff: SZ 74/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052305

Dokumentnummer

JJR_19800625_OGH0002_0030OB00553_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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