TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/22 2001/04/0168

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §77 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1.) des Mag. B und 2.) des Ing. O, beide in W, beide vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in 8510 Stainz, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juli 2001, Zl. 04-15/435-2000/19, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: S AG in W, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. April 2000 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden genehmigten Betriebsanlage (Kunstharzerzeugungsbetriebsanlage) durch die Errichtung und den Betrieb von überdachten Warmhalteplätzen und zwei Flugdächern für das Abstellen und Abfüllen von Containern nach Maßgabe näher bezeichneter Plan- und Beschreibungsunterlagen und unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen genehmigt; die Einwendungen u.a. der beschwerdeführenden Parteien wurden als unbegründet abgewiesen.

Über Berufung (u.a.) der beschwerdeführenden Parteien wurde diese Genehmigung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juli 2001 an eine weitere Auflage gebunden und zwar an die Erhöhung einer Lärmschutzwand um 1,3 m. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund einer örtlichen Erhebung des lärmtechnischen Amtssachverständigen am 8. November 2000 sei festgestellt worden, dass im Bereich der Obergeschosse der Wohnobjekte der beschwerdeführenden Parteien bedingt durch die Höhe dieser Immissionsbereiche ein ausreichender Schutz durch die vorgesehenen Lärmschutzwände nicht gewährleistet werde. In der Folge seien Ergänzungsmessungen vorgenommen und ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten erstattet worden. Diesem Gutachten zufolge lägen die für die Wohnobjekte der beschwerdeführenden Parteien berechneten Beurteilungswerte von 45 bzw. 44 dB im Bereich der bestehenden Basispegelwerte und noch deutlich unter der gegebenen Ist-Situation der gemessenen energieäquivalenten Dauerschallpegelwerte. Durch das Zusammenwirken der Geräusche aus Bestand und Verkehrslärm sowie der neu hinzugekommenen spezifischen Immissionen, insbesondere durch die Containermanipulationen und den Lkw-Verkehr sei bei Erhöhung der erwähnten Lärmschutzwand um 1,3 m zwar im Zeitraum von 0.00 bis 4.00 Uhr mit einer geringfügigen Anhebung der Ist-Situation um maximal 1 dB zu rechnen, im Übrigen seien aber keine Änderungen der ortsüblichen Verhältnisse zu erwarten. Grundsätzlich müsse allerdings festgestellt werden, dass die ortsüblichen Verhältnisse (Betriebsgeräusche aus verschiedensten Quellen der bestehenden Betriebsanlage im Zusammenwirken mit dem Verkehrslärmgeschehen) bereits deutlich über dem Richtwert für zumutbare Immissionen in allgemeinen Wohngebieten von 45 dB nachts lägen.

Seitens des Amtssachverständigen für Maschinenbau und Elektrotechnik sei dargelegt worden, im Bereich der überdachten Warmhalteplätze solle fallweise Kunstharz aus firmeneigenen Containern in Tankwagen oder Tankcontainer abgefüllt werden. Diese Abfüllung erfülle ausschließlich unter Anwendung des Gaspendelverfahrens, wobei es bei den - näher beschriebenen - Abfülltätigkeiten keinesfalls zu einem Austritt von Kunstharz und daher auch zu keinerlei Emission von Luftschad- oder Geruchsstoffen komme. Eine Geruchsbelästigung auf Grund der Abfüllvorgänge könne dezidiert ausgeschlossen werden. Es seien im vorliegenden Zusammenhang sowohl die genaue Zusammensetzung der abzufüllenden Harze als auch Umfang und Häufigkeit der Abfüllungen irrelevant, weil es zu keinem Austreten von Stoffen komme. Im Übrigen handle es sich keineswegs um neue Chemikalien, sondern um die selben Stoffe, die bereits im Werk vorhanden seien.

Vom medizinischen Amtssachverständigen sei schließlich dargelegt worden, dass die Beurteilungswerte mit 44 bzw. 45 dB im Bereich des bestehenden Basispegels und deutlich unter der gegebenen Ist-Situation der gemessenen energieäquivalenten Dauerschallpegelwerte lägen. Was die Anhebung der Ist-Situation wischen 0.00 und 4.00 Uhr um maximal 1 dB anlange, so liege dieser Wert einerseits im Rahmen der Mess- und Rechengenauigkeit und andererseits könne eine derartige Steigerung subjektiv nur sehr schwer registriert werden. Es könne daher festgestellt werden, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen eine erhebliche Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen bzw. eines gesunden, normal empfindenden Kindes ebenso wie eine Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung nicht zu erwarten sei. Unabhängig vom Verhandlungsgegenstand und von der Fragestellung sei allerdings festzuhalten, dass eine Belästigung der Nachbarn durch die vorhandene Ist-Situation gegeben sei, weil der Richtwert von 45 dB für zumutbare Immissionen in Wohngebieten deutlich überschritten werde.

Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung der Betriebsanlage erfülle - so die Berufungsbehörde abschließend - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 GewO 1994. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, die zweitbeschwerdeführende Partei sei mangels Erhebung tauglicher Einwendungen nicht beschwerdelegitimiert, zu entgegnen, dass die von der zweitbeschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 1999 nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten erhobenen Einwendungen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei unvollständig dargestellt wurden. Unter Berücksichtigung des vollständigen Vorbringens der zweitbeschwerdeführenden Partei kann allerdings kein Zweifel am Vorliegen tauglicher Einwendungen und zwar in Ansehung der Alternativtatbestände des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 "Lärm", "Geruch" und "Erschütterung" bestehen.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch die Gewerbeordnung eingeräumten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei auf die vorgebrachten Bedenken gegen die Genehmigung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Änderung ihrer Betriebsanlage nicht hinreichend eingegangen. Im Gegensatz zur Auffassung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen sei es nämlich nicht nachvollziehbar, dass es auf Grund der beschriebenen Manipulationen zu überhaupt keiner Emission von Luftschadstoffen komme. Zur Beurteilung der geradezu zu erwartenden Freisetzung von Luftschad- und Geruchsstoffen wäre die Beiziehung weiterer Sachverständiger, insbesondere eines Chemikers notwendig gewesen. Da auch eine unzumutbare Belästigung einer Betriebsanlagengenehmigung entgegenstehe, wäre weiters das subjektive Empfinden jeder einzelnen beschwerdeführenden Partei durch Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu überprüfen gewesen; es sei nämlich auf einen subjektiven Maßstab abzustellen. Genaue Feststellungen über die Flüssigkeiten, die gelagert, warm gehalten und umgefüllt würden, und in welchem Umfang eine "Tankatmung" zu erwarten sei, wären auch deshalb notwendig gewesen, weil nicht nur Gefährdungen durch den Normalbetrieb der Anlage überprüft werden müssten, sondern auch Gefährdungen als Folge irregulärer Betriebszustände (innere Störfälle) ebenso wie als Folge äußerer Einwirkungen (äußere Störfälle). Dies sei von der belangten Behörde zu Unrecht außer Betracht gelassen worden. Schließlich müsse wegen der bereits jetzt deutlich über dem Richtwert für zumutbare Immissionen im allgemeinen Wohngebiet liegenden Ist-Situation "geradezu zwingend" davon ausgegangen werden, dass mit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Betriebsanlagenänderung eine Gesundheitsgefährdung verbunden sei. Jedenfalls aber würden die Kriterien des Belästigungsschutzes nicht beachtet, weil eine Anhebung der Lärmimmissionen auch um nur 1 dB subjektiv eine unzumutbare Belästigung darstelle, wenn bereits die Ist-Situation die zulässigen Grenzwerte überschreite. Allein das Wissen um die weitere Verschlechterung des bereits derzeit untragbaren Zustandes müsse subjektiv äußerst belastend, ja geradezu gesundheitsgefährdend wirken. Dennoch habe die belangte Behörde trotz eines entsprechenden Antrages der beschwerdeführenden Parteien keine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen zur Berücksichtigung der subjektiven Empfindungen der beschwerdeführenden Parteien eingeholt. Im Übrigen sei der zusätzliche Betriebslärm durch das Zu- und Abfahren von Lkws zu dem neu geschaffenen Betriebsareal überhaupt nicht berücksichtigt worden, ebenso, dass in der Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr die ungestörte Nachtruhe besonders wichtig sei und Störungen daher zu gesundheitlichen Problemen führen müssten.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf der Grundlage des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Maschinenbau sowie des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Lärmtechnik gewonnene Auffassung zu Grunde, durch die verfahrensgegenständliche Änderung der genehmigten Betriebsanlage (Errichtung und Betrieb von überdachten Warmhalteplätzen und zwei Flugdächern für das Abstellen und Abfüllen von Containern) werde es zu keinerlei Emission von Luftschad- oder Geruchsstoffen kommen und es seien - unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Auflagen - in schalltechnischer Hinsicht mit Ausnahme einer geringfügigen Anhebung der Ist-Situation zwischen 0.00 und 4.00 Uhr keine Änderungen der örtlichen Verhältnisse zu erwarten; weiters die auf Grundlage des medizinischen Gutachtens gewonnene Auffassung, die praktisch nicht wahrnehmbare Anhebung der örtlichen Lärmverhältnisse um 1 dB zwischen 0.00 und 4.00 Uhr lasse keine erhebliche Belästigung, Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung erwarten.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat zwar bereits im Verwaltungsverfahren die Richtigkeit der Darlegungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen bezweifelt und behauptet, es sei nicht gesichert, dass es zu keinerlei Emissionen von Luftschad- und Geruchsstoffen komme. Die bloße Behauptung, es sei geradezu zu erwarten, dass es bei den sachverständig beschriebenen Abfüllvorgängen zur Freisetzung von Luftschad- und Geruchsstoffen komme, reicht allerdings nicht aus, Zweifel an der gegenteiligen, durch die Anwendung eines bestimmten Verfahrens begründeten Auffassung des Amtssachverständigen zu wecken. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch kein fachlich fundiertes Vorbringen erstattet, demzufolge auf Grund konkreter (projektbezogener) Umstände - im Gegensatz zur nicht unschlüssigen Auffassung des Amtssachverständigen - eine Emission von Luftschad- oder Geruchsstoffen zu erwarten sei.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien bei der behördlichen Beurteilung eine Bedachtnahme auf ihr subjektives Empfinden vermissen, verkennen sie den Beurteilungsmaßstab gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994. Hier ist nämlich ein objektiv anzuwendender Beurteilungsmaßstab vorgegeben, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt (vgl. die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 583 f, referierte hg. Judikatur).

In diesem Zusammenhang übersehen die beschwerdeführenden Parteien auch, dass die Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen ist, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse verändern werden und welche Auswirkungen diese Veränderungen für die Nachbarn haben. Entscheidend ist daher, ob eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse zu erwarten ist und gegebenenfalls, wie sich diese Änderung i.S.d. § 77 Abs. 2 GewO 1994 auf die Nachbarn auswirkt.

Nun würde die den Gegenstand des Verfahrens bildende Änderung der genehmigten Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei keine bzw. zwischen 0.00 und 4.00 Uhr eine praktisch nicht merkbare Erhöhung des örtlichen Lärmpegels nach sich ziehen, woraus der medizinische Amtssachverständige den Schluss gezogen hat, diese Änderung lasse keine erhebliche Belästigung erwarten. Dass diese Schlussfolgerung unzutreffend sei, wird durch den Hinweis auf die (bereits) unzumutbare Ist-Lärmsituation nicht aufgezeigt, weil diese Situation durch die Änderung der Betriebsanlage eben keine wahrnehmbare Veränderung erfährt.

Der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, dass der aus dem Lkw-Verkehr auf dem verfahrensgegenständlichen Betriebsareal resultierende Betriebslärm in den Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden wäre, stehen die Darlegungen im lärmtechnischen Gutachten entgegen, wonach zu den neu hinzukommenden spezifischen Immissionen neben den Containermanipulationen der Lkw-Verkehr genannt ist.

Schließlich zeigen die beschwerdeführenden Parteien auch mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, es hätten genaue Feststellungen über die Stoffe, mit denen manipuliert werde, getroffen werden müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; geht es bei der Änderung der Betriebsanlage doch lediglich um eine Verlegung des Abfüllvorganges vom bisherigen in den neuen Werksbereich. Dass die in Rede stehende Änderung der Betriebsanlage aber i.S.d. § 81 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 die Genehmigung der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich machte, ist weder ersichtlich, noch wird dies von den beschwerdeführenden Parteien behauptet.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040168.X00

Im RIS seit

15.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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