Norm
StGB §108Rechtssatz
1) Der Gebrauch eines Falsifikats impliziert - von seltenden Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten.
2) Die Täuschung ist ein lediglich subsidiärer Auffangtatbestand für Angriffe auf die Selbstbestimmung des Willens, darum in dem Abschnitt über die strafbaren Handlungen gegen die Freiheit eingereiht.
3) Aus diesen Gründen können §§ 108 und 223 StGB nicht tateinheitlich
zusammentreffen (ausdrückliche Ablehnung von SSt XLVI/62 = JBl
1976,494 = EvBl 1976/163 = ZVR 1976/55).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093103Dokumentnummer
JJR_19800626_OGH0002_0130OS00030_8000000_001