RS OGH 1980/6/26 13Os30/80, 11Os134/80, 13Os14/81, 12Os23/81, 11Os62/81, 11Os53/82, 13Os75/82, 10Os5

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Veröffentlicht am 26.06.1980
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Norm

StGB §108
StGB §223

Rechtssatz

1) Der Gebrauch eines Falsifikats impliziert - von seltenden Ausnahmsfällen abgesehen - regelmäßig die Täuschung über Tatsachen mit einem daraus resultierenden Schaden an irgendwelchen Rechten.

2) Die Täuschung ist ein lediglich subsidiärer Auffangtatbestand für Angriffe auf die Selbstbestimmung des Willens, darum in dem Abschnitt über die strafbaren Handlungen gegen die Freiheit eingereiht.

3) Aus diesen Gründen können §§ 108 und 223 StGB nicht tateinheitlich

zusammentreffen (ausdrückliche Ablehnung von SSt XLVI/62 = JBl

1976,494 = EvBl 1976/163 = ZVR 1976/55).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093103

Dokumentnummer

JJR_19800626_OGH0002_0130OS00030_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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