Norm
StGB §5 Abs1 ARechtssatz
Der Wille, einen Sachverhalt zu verwirklichen, setzt denknotwendig voraus, daß sich der Täter diesen Sachverhalt vorstellt. Ausschließlich rechtstheoretische Erörterungen über die unterschiedliche Akzentuierung der Wissenskomponente und Willenskomponente bei den einzelnen Intensitätsstufen des Vorsatzes können in der Rechtsbelehrung als überflüssig unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088850Dokumentnummer
JJR_19800626_OGH0002_0130OS00041_8000000_002