RS OGH 1980/6/26 13Os41/80, 13Os136/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1980
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Norm

StGB §5 Abs1 A
StPO §321 Abs2 B

Rechtssatz

Der Wille, einen Sachverhalt zu verwirklichen, setzt denknotwendig voraus, daß sich der Täter diesen Sachverhalt vorstellt. Ausschließlich rechtstheoretische Erörterungen über die unterschiedliche Akzentuierung der Wissenskomponente und Willenskomponente bei den einzelnen Intensitätsstufen des Vorsatzes können in der Rechtsbelehrung als überflüssig unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 41/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 13 Os 41/80
  • 13 Os 136/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1991 13 Os 136/90
    Vgl auch; Beisatz: Beim unbedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1, erster Halbsatz, StGB) bildet die in der Legaldefinition nicht erwähnte Wissenskomponente einen denknotwendigen Inhalt des Verwirklichenwollens des Sachverhalts. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088850

Dokumentnummer

JJR_19800626_OGH0002_0130OS00041_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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